Jede Person kann formlos eine Einwendung einreichen — ganz ohne besondere Betroffenheit. Diese Seite liefert dir in zwei Minuten drei Argumente, alle nötigen Angaben und eine fertige Vorlage.
Einwendungsfrist: 15. Juli 2026Was uns finanziell trifft – ganz unabhängig vom Genehmigungsverfahren
RING30 ist ein wirtschaftliches Risiko für die ganze Stadt – nicht nur für die SachsenEnergie AG. Schon der Bau steht unter dem Risiko unzureichender Planung und drohender Kostensteigerungen. Im Betrieb droht das größere Problem: Sinkt das Abfallaufkommen durch bessere Recyclingverfahren, schärfere Vorgaben der Kreislaufwirtschaft und Konkurrenz durch längst abgeschriebene Anlagen in Sachsen und Umland, fehlt der Anlage der Brennstoff – oder sie bekommt ihn nur zu unauskömmlichen Preisen. Hinzu kommen steigende Kosten durch CO₂-Zertifikate. Diese Risiken landen nicht bei den Investoren, sondern über Abfall- und Fernwärmegebühren bei den Bürgerinnen und Bürgern. Und weil SachsenEnergie ein städtisches Unternehmen ist, trifft im Zweifel auch ein Insolvenzrisiko letztlich die öffentliche Hand – also wieder uns alle.
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Jede Person kann formlos eine eigene Einwendung einreichen — eine besondere Betroffenheit ist nicht erforderlich (§ 10 Abs. 3 BImSchG eröffnet ein offenes Einwendungsrecht). Es genügt, sich auf einen oder mehrere der folgenden Themenblöcke zu beziehen; nicht alle Argumente müssen verwendet werden.
Kein Bebauungsplan, keine Bürgerbeteiligung auf Augenhöhe. Für den Standort Hammerweg 23 existiert kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche zwar als „Ver- und Entsorgung, Abfallwirtschaft" dar, ist jedoch nach § 5 Abs. 1 BauGB ein verwaltungsinternes Planungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten. Ohne Bebauungsplan fehlt die rechtssichere und mit voller Öffentlichkeitsbeteiligung versehene Grundlage, auf der ein Vorhaben dieser Größenordnung eigentlich beruhen sollte.
Weder Privilegierung noch unproblematisches Sondervorhaben. Der Standort liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB), da kein im Zusammenhang bebauter Innenbereich vorliegt. Eine Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) scheidet aus: Der Katalog ist abschließend und enthält keine thermische Abfallbehandlung dieser Größenordnung. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist die Anlage nur zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigt – diese Hürde ist hier nicht erkennbar übersprungen, da die Anlage die natürliche Eigenart der Landschaft sowie angrenzende FFH- und Natura-2000-Gebiete berührt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Selbst Gerichte verlangen eine Plangebiets-Prüfung. Die Rechtsprechung verlangt bei nicht privilegierten, emissionsintensiven Anlagen eine konkrete Prüfung, ob eine Unterbringung in einem ausgewiesenen Plangebiet – etwa einem Industriegebiet – möglich wäre (BVerwG, Beschluss v. 02.03.2005 – 7 B 16.05, im Anschluss an Sächsisches OVG, NVwZ 2004, 1138, zu einer vergleichbaren Abfallbehandlungsanlage). Ein solches Plangebiet existiert für RING30 nicht.
Die FNP-Fläche trägt nicht automatisch ein Industriegebiet. Nach der Entwicklungspflicht des § 8 Abs. 2 BauGB lässt sich aus einer FNP-Fläche „Ver- und Entsorgung" ohnehin nicht ohne Weiteres ein Industriegebiet entwickeln – naheliegend wäre allenfalls ein Sondergebiet mit eng gefasster Zweckbestimmung (§ 11 BauNVO) oder eine Fläche für Abfallentsorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB). Ob die Zweckbestimmung „Abfallwirtschaft" überhaupt eine Verbrennungsanlage dieser Größenordnung trägt – statt nur die bisherige Nutzung als Deponie und Aufbereitungsanlage –, ist offen und kann nur in einem Bebauungsplanverfahren geklärt werden.
Eine Behörde allein kann keine Stadtplanung ersetzen. Die Landesdirektion prüft im BImSchG-Verfahren zu Recht nur die Einzelfallzulässigkeit nach § 35 BauGB – eine vollständige Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB ist damit nicht verbunden und auch nicht ihre Aufgabe. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG überträgt der Behörde die Prüfung des Baurechts, nicht die Befugnis, eine Bauleitplanung zu ersetzen. Verantwortlich für eine vollständige Standortabwägung ist allein die Landeshauptstadt Dresden im Rahmen ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) – durch Aufstellung eines Bebauungsplans.
Vom Müllberg zur Großanlage – ohne neuen Stadtratsbeschluss. Am Standort befand sich von 1986 bis 2001 die Hausmülldeponie Radeburger Straße auf dem Gelände einer ehemaligen Sandgrube, seither die Biologisch-Mechanische Aufbereitungsanlage (BMA) der Stadtreinigung Dresden, in der nur ein Teilstrom energetisch verwertet wird. Verbrennung war an diesem Standort damit stets ein nachgeordneter Verfahrensschritt, nie der Hauptzweck einer eigenständigen Großanlage. Eine aktuelle Befassung des Stadtrats mit dem Vorhaben in seiner heutigen, deutlich weiterreichenden Gestalt ist nicht erkennbar.
Die Gestaltungskommission ersetzt keine Abwägung. Eine Befassung des Vorhabens durch die Gestaltungskommission der Stadt (2021–2024, Wettbewerbsentwurf) ändert daran nichts: Sie ist ein rein beratendes Gremium für Architektur und Stadtgestalt, trifft keine rechtsverbindliche Abwägungsentscheidung und ersetzt keine Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 3, 4 BauGB.
Eine Lücke, kein behebbarer Formfehler. Die Landesdirektion kann die fehlende Abwägung nicht selbst nachholen; die Stadt hat sie bislang nicht herbeigeführt. Die UVP behandelt zwar Naturschutzbelange, prüft aber die Umweltauswirkungen, nicht die städtebauliche Zulässigkeit des Standorts – und deckt weitere Belange wie Raumordnung, Agrarstruktur, Denkmalschutz oder Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 4, 7 BauGB) nicht ab. Diese Lücke kann nur ein Bebauungsplanverfahren schließen.
Zentraler Hebel: zwingende Voraussetzung, nicht heilbar durch Auflagen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine zwingende Genehmigungsvoraussetzung – keine Abwägungsgröße, und nicht durch nachträgliche Auflagen heilbar.
Quellen: BVerwG, Beschluss v. 02.03.2005 – 7 B 16.05; Sächsisches OVG, NVwZ 2004, 1138; §§ 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 30, 34, 35 BauGB; §§ 6, 10, 13 BImSchG; §§ 9, 11 BauNVO; Art. 28 Abs. 2 GG; Stadtreinigung Dresden GmbH; Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Dresden.
Das Transportvermeidungsargument widerspricht sich selbst. Die Antragstellerin begründet den Standort mit kürzeren Transportwegen (Ersatz für Lauta/Magdeburg). Tatsächlich kann die Anlage aber nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn sie erhebliche Mengen aus dem Umland bezieht – der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) hat eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Anlage ausgeschlossen, und ob er künftig Abfall über RING30 entsorgen lässt, ist von noch nicht abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen abhängig.
Keine Schiene, nur Lkw – mitten durchs Schutzgebiet. Eine Schienenanbindung des Standorts ist ausgeschlossen; der gesamte Verkehr läuft über die Straße. Die nächste Autobahnanschlussstelle liegt rund 2 km entfernt, die Zufahrtsroute verläuft unmittelbar angrenzend an ein Landschaftsschutzgebiet, ein FFH-Habitat und ein nach vorliegenden Planungen künftiges Naturschutzgebiet.
Asche auf Reisen: bis zu 160 Kilometer, ausschließlich per Lkw. Die nächsten bekannten Schlackeaufbereitungsanlagen mit Metallrückgewinnung liegen in Schkeuditz bei Leipzig (STORK Umwelt GmbH, ca. 110 km) und in Magdeburg (STORK Umweltdienste GmbH, ca. 160 km) – beide nur über das Straßennetz erreichbar. Auch Filterasche als gefährlicher Abfall muss in zugelassenen Fahrzeugen zu genehmigten Sonderabfalldeponien transportiert werden; Zielanlage und Transportweg fehlen im Antrag.
Fehlende Vorsortierung vergrößert den Einzugsbereich zusätzlich. Ohne ein verbindliches Annahmekonzept für Gewerbeabfall zieht die Anlage systematisch Abfall aus einem weiteren Einzugsbereich an, weil sie keine Voraussetzungen stellt, die anderswo bereits vorhandene Sortierinfrastruktur nutzen würden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Transportwege sind im Antrag nicht abgebildet.
Zentraler Hebel: Die Transportbilanz fehlt – obwohl sie Pflicht ist. Eine vollständige Bilanz aller Anlieferungs- und Abtransportwege einschließlich der Reststoffströme ist nach § 4e Nr. 2 der 9. BImSchV Pflichtinhalt der Antragsunterlagen. Diese Bilanz fehlt; ohne sie lässt sich die behauptete Transportvorteilhaftigkeit nicht überprüfen.
Quellen: § 4e Nr. 2 der 9. BImSchV; Gewerbeabfallverordnung; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie); Landesdirektion Sachsen, Gz. 44-8431/2828.
Der gesetzliche Recyclingvorrang gilt auch für die Verbrennungsanlage selbst. Das Bundesumweltministerium hat in seinem Leitfaden zur Abfallhierarchie (2017) klargestellt, dass die Abfallhierarchie über das KrWG hinaus auch im Anlagenzulassungsrecht des BImSchG gilt – Grundlage ist die Abfallgrundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Eine Verbrennungsanlage muss darlegen, wie sie sicherstellt, dass nur das verbrannt wird, was wirklich nicht mehr recycelt werden kann. Dieser Nachweis fehlt im Antrag vollständig.
85 Prozent sortiert – nicht nachgewiesen. Gemischter Gewerbeabfall darf nur nach einer Sortierquote von mindestens 85 % und einer Recyclingquote von mindestens 30 % verbrannt werden (§§ 4, 6 GewAbfV). Der Antrag enthält weder ein Vorsortierungskonzept noch eine Begründung für eine Ausnahme. Eine Stichprobenkontrolle der Anlieferungen von mindestens 10 % wäre eine sinnvolle, konkrete Auflage.
Schon heute wird zu wenig sortiert – die Anlage würde das verstärken. Eine Studie des Umweltbundesamts (UBA-Texte 47/2023) belegt, dass die Sortiervorschriften der Gewerbeabfallverordnung in der Praxis häufig nicht eingehalten werden. Je mehr Verbrennungskapazität vorhanden ist, desto geringer der Anreiz zur Vorsortierung – die Anlage könnte dieses Vollzugsdefizit verstärken statt es zu lösen.
Auch für Haushaltsabfall fehlt ein Konzept zur Abfallhierarchie. Die Landeshauptstadt Dresden muss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Haushaltsabfall nach der Abfallhierarchie verwerten (§ 6 KrWG i.V.m. § 20 KrWG). Der Antrag enthält keine Aussage dazu, wie sichergestellt wird, dass recyclingfähige Anteile aus dem Haushaltsabfall nicht einfach mitverbrannt werden – ein Sortierkonzept sollte sich nicht nur auf Gewerbeabfall, sondern auch auf kommunale Abfälle beziehen.
Ist der Kapazitätsbedarf überhaupt belegt? Die Bedarfsanalyse berücksichtigt nicht, wie viel Kapazität bei konsequentem Vollzug der Sortiervorschriften tatsächlich benötigt würde. Ein erheblicher Teil der zu verbrennenden Mengen entsteht nur deshalb, weil die gesetzlich vorgeschriebene Vorsortierung in der Praxis häufig nicht stattfindet.
Quellen: BMUV-Leitfaden zur Abfallhierarchie (2017); §§ 4, 6 GewAbfV; UBA-Texte 47/2023; § 6 KrWG (Abfallhierarchie); § 20 KrWG (Pflichten öffentl.-rechtl. Entsorgungsträger); § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.
Schlacke ohne vollständige Wertstoffrückgewinnung. Bei der Verbrennung bleiben 25 bis 30 % des Abfallgewichts als Rostasche zurück, mit 4–8 % Eisenmetallen und rund 2 % Nichteisenmetallen (Aluminium, Kupfer, Zink). Die Rückgewinnung dieser Metalle durch Magnet- und Wirbelstromabscheider ist Stand der Technik; laut vorliegenden Unterlagen ist im RING30-Konzept aber nur die Eisenmetall-Abscheidung vorgesehen.
Magdeburg zeigt: Es geht besser. Die größte deutsche Anlage zur Metallrückgewinnung aus Schlacke hat Ende 2024 in Magdeburg den Betrieb aufgenommen. § 8 Abs. 1 KrWG verlangt eine hochwertige Verwertung von Verbrennungsrückständen – ohne ein Rückgewinnungskonzept ist dieser Anspruch nicht erfüllt.
Wohin mit der Filterasche? Unklar. Filterasche ist als Sonderabfall mit besonderen Transport- und Entsorgungsanforderungen einzustufen. Zielanlage und Transportweg sind im Antrag nicht ausgewiesen – beide Reststoffströme sind Pflichtinhalt der Antragsunterlagen nach § 4e Nr. 2 der 9. BImSchV.
Quellen: § 8 Abs. 1 KrWG; § 4e Nr. 2 der 9. BImSchV.
Sachsen droht eine Überkapazität an Verbrennungsanlagen. Die bestehende Anlage in Lauta (Sachsen, 225.000 t/a) ist nicht ausgelastet. Hinzu kommen in der Lausitz-Region die MVA Großräschen/Freienhufen in Brandenburg (EEW Energy from Waste, 292.500 t/a) sowie die bereits genehmigte EVA Jänschwalde der LEAG (bis zu 480.000 t/a). Wird die geplante Anlagenkapazität einer weiteren Anlage in Chemnitz hinzugerechnet, drohen in der Region erhebliche Überkapazitäten – der Bedarf für eine zusätzliche Großanlage in Dresden ist damit nicht belegt.
30 Jahre Laufzeit, aber kein Plan für sinkende Müllmengen. Bei einer Anlage mit 25 bis 30 Jahren Lebensdauer gerät eine unzureichend abgesicherte Auslastung mit den gesetzlichen Vorgaben zur Abfallvermeidung und -reduzierung in einen unausweichlichen Konflikt.
„Klimaneutral" auf dem Papier, nicht in der Atmosphäre. Die CO₂-Äquivalente der Hausmüllverbrennung (250–300 g/kWh) sind vergleichbar mit Erdgas-Fernwärme (~200 g/kWh) – trotz gesetzlicher Einstufung als „klimaneutral". Die Anlage soll 16 % der Dresdner Fernwärme liefern, über Jahrzehnte mit dieser Klimabelastung.
CO₂-Abscheidung? Der enge Zeitkorridor wird ignoriert. Zwischen der geplanten Inbetriebnahme 2030 und der angestrebten Klimaneutralität 2045 verbleiben nur 15 Jahre für eine mögliche CO₂-Abscheidung (CCS), deren Infrastrukturaufbau laut Bundesregierung 7–10 Jahre benötigt. Der UVP-Bericht räumt selbst ein, dass das freiwerdende CO₂ „perspektivisch abgeschieden werden" solle, die „nationalen Rahmenbedingungen" dafür aber „aktuell noch nicht so weit gediehen" seien – im selben Bericht wird die Anlage trotzdem als klimaneutral eingestuft.
Kein Platz für die Zukunftstechnik. Die Bundesregierung benennt die Abfallwirtschaft in ihrer Carbon Management Strategie (2024/25) selbst als CCS-Sektor – der Standort bietet aber keine geprüfte Flächenreserve für eine spätere Nachrüstung. Es fehlen zudem Angaben zu Kosten, Energieverbrauch und Abscheidungsrate einer möglichen CCS-Lösung.
Millionenkosten durch CO₂-Zertifikate – wer zahlt? Die Anlage überschreitet voraussichtlich die 20-MW-Schwelle und ist damit zertifikatspflichtig (TEHG/EU-ETS); bei erwarteten Preisen von 70–160 €/t CO₂ (Stand 2030) drohen jährliche Kosten im zweistelligen Millionenbereich, deren Umlage auf Abfallgebühren bzw. Fernwärmepreise im Antrag nicht dargelegt ist.
Quellen: Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG); TEHG/EU-ETS-Richtlinie; IEAGHG Technical Report (2020); MDPI Sustainability (2024); Carbon Management Strategie der Bundesregierung (2024/25).
Havariefall: keine Störfallprüfung trotz 800 Haftplätzen in Nachbarschaft. Die JVA Dresden (Hammerweg 30, ca. 800 Haftplätze auf ca. 11 Hektar) liegt im selben Straßenzug wie der geplante Standort. Gefangene sind im Gefahrenfall nicht selbstständig evakuierbar. Laut UVP-Bericht unterschreitet die Anlage die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung und gilt deshalb nicht als „Betriebsbereich" – eine Störfallbetrachtung mit Bezug auf die JVA wurde aus diesem Grund nicht durchgeführt. Die JVA wird im Bericht nur unter Lärm- und Geruchsaspekten im Normalbetrieb behandelt.
Löschwasserschutz auf zurückgezogener Richtlinie. Die Bunker-/Bunkerbrand-Löschwasserrückhaltung ist nach VGB R 108 bemessen (Einstauhöhe 5 m, Bunkervolumen 3.792 m³, Löschwasserbedarf 1.200–2.400 m³); die zugrunde gelegte Richtlinie (LöRüRL) ist zurückgezogen, wird aber angesetzt, „da kein Ersatz" vorliegt. Zudem bestehen unterschiedliche Anforderungswerte zwischen SächsBO/DVGW (96 m³/h über 2 Std.) und VGB R 108 (192 m³/h über 2 Std.) – nach welchem Maßstab tatsächlich genehmigt wird, ist offen.
Die Stickstoff-Methodik auf dem Heller braucht eine fachliche Einordnung. Die Werte 12,8–17,1 kg N/(ha·a) sind laut UVP-Bericht der Critical Load für Grasflächen, nicht die Ist-Belastung; die tatsächliche Zusatzbelastung durch die Anlage liegt an den Beurteilungspunkten bei 0,22–1,0 kg N/(ha·a), der Abschneidewert bei 0,3 kg N/(ha·a). Der Bericht wählt mit 6,5 % den Median einer selbst genannten Bagatellschwellen-Spanne von 3–10 % statt der strengeren unteren Grenze – diese methodische Wahl lässt sich hinterfragen.
Die Senkenlage wird nur halb betrachtet. Der UVP-Bericht bestätigt die Senkenlage des Standorts ausdrücklich, bewertet sie aber nur im Hinblick auf fehlende klimatische Funktionen – nicht im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung im Störfall, da eine Störfallbetrachtung aufgrund der Einstufung als „kein Betriebsbereich" insgesamt nicht durchgeführt wurde.
Empfehlung: fachlich einordnen lassen. Diese Punkte erfordern besonderen Sachverstand aus Störfallrecht, Brandschutztechnik und Naturschutzfachrecht (Critical-Load-Methodik). Vor einer abschließenden Bewertung empfiehlt sich die Einbindung einer Gutachterin oder von BUND Sachsen. Umfangreiche Teile der Auslage sind online verfügbar: https://t1p.de/c2h0z
Quellen: UVP-Bericht TAB RING30 (Stand 20.02.2026); 12. BImSchV (Störfall-Verordnung); VGB R 108; SächsBO/DVGW; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie); Schlutow-Verfahren (Critical-Load-Methodik).
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Bürgerinitiative „Zukunft statt Verbrennung"
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